»Republikaner« mit Hitlergruß

Kaarst. Etwa 40 neofaschistische Skinheads aus der Region hatten sich am 17. Mai 1997 im Saal einer Gaststätte in Kaarst (Kreis Neuss) zu einer Feier getroffen. Schon zu Beginn der Veranstaltung wurden Kassetten mit NS-Liedern abgespielt und eine große Gruppe der Skinheads posierte für ein Erinnerungsfoto mit zum Hitlergruß erhobener Hand vor einer Hakenkreuzfahne. Dabei wurden NS-Parolen wie »Sieg Heil« und »Heil Hitler« gerufen und einer der Teilnehmer soll sogar die Verbrennung der »Scheißtürken« in Deutschland gefordert haben. Passanten, die auf den Lärm aufmerksam geworden waren und auch die Hakenkreuzflagge am Fenster bemerkt hatten, verständigten die Polizei, die das Treffen gegen 22.30 Uhr auflöste und dabei Musik-Kassetten, Buttons, Aufkleber und neofaschistisches Propagandamaterial sicherstellten.
Vor dem Neusser Schöffengericht mußten sich jetzt zwei (!) der Teilnehmer verantworten. Der 25jährige Guido G., nach eigenen Angaben Mitglied der Partei »Die Republikaner« und in der Vergangenheit bereits wegen Körperverletzung und Verbreitung von Propagandamaterial verurteilt, gab vor Gericht zu, die Hand zum Hitlergruß erhoben zu haben. NS-Parolen wollte er dabei aber nicht gerufen haben. Das Gericht verurteilte den arbeitslosen Kraftfahrer wegen »gesinnungsmäßiger Unbelehrbarkeit«, es laufen derzeit noch weitere zwei Verfahren mit ähnlichen Anklagen gegen G., zu sechs Monaten Gefängnis ohne Bewährung.
Dem zweiten Angeklagten, einem 31jährigen Kaarster, warf das Gericht vor, das Treffen und auch die Fotos vor der Hakenkreuzfahne organisiert zu haben. Der Kaarster stritt zuerst alle Vorwürfe ab, lenkte allerdings ein, als er von mehreren Zeugen und einem Foto, das ihn in eindeutiger Pose vor der Fahne zeigt, belastet wurde. Der Richter verurteilte den Organisator des Treffens wegen Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldbuße von 1200 DM und einem Jahr Gefängnis. Die Strafe wurde auf drei Jahre zur Bewährung ausgesetzt.
Die Anklage wegen »Volksverhetzung« ließ das Gericht fallen, da es nach dessen Auffassung nicht möglich war, dem Angeklagten nachzuweisen, daß er auch für das Abspielen der NS-Lieder verantwortlich war.

Quelle: VVN-BdA Mönchengladbach in Antifaschistische Nachrichten Nummer 13 / 1998




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